Unsere Satzung

Was ist der Vereinszweck? Wie können Sie in der Fachakademie mitwirken? Die Antworten finden Sie in unserer Satzung.

Satzung

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Fachakademie Handwerk in der Denkmalpflege
e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in 86672 Thierhaupten, Augsburger Straße 22.Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Fortbildung des Handwerks in
praktischer Altbau- und Denkmalpflege. Dies geschieht insbesondere in
Kooperation mit dem Fortbildungs- und Beratungszentrum für Denkmalpflege
des Bauarchivs Thierhaupten, als auch in Kooperation mit den Bayerischen
Regierungsbezirken, Handwerkskammern und den handwerklichen Innungen
und Fachverbänden. Dabei soll vor allem

  • das Vertraut machen mit den fachlichen Zielen der Denkmalpflege,
  • die Vertiefung der Kenntnisse über historische Techniken und Materialien,
  • die Vermittlung historischer Handwerkstechniken und Techniken zur denk-
    malverträglichen Instandsetzung,
  • die Vermittlung nachhaltiger Instandsetzungsmethoden im Altbau,
  • die Vermittlung grundsätzlicher Kenntnisse von Werkstoffen, Haustechnik
    und Energieeffizienz,
  • die Vermittlung von Zusammenarbeit und Kommunikation aller Beteiligter
    in Planung und Umsetzung im Sinne eines integralen Planungsprozesses

erfolgen.

(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen
desöffentlichen und privaten Rechts werden. Als juristische Personen kommen
insbesondere Gebietskörperschaften und Vereinigungen in Betracht.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird wirksam, sobald dem
Antragsteller eine entsprechende Mitteilung des Vorstands zugeht.

(3) Mitglieder des Vereins erhalten beim Besuch von Seminaren
Vergünstigungen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit,
b) Austritt, der schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung
einereinjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres
erklärt werden kann,
c) Ausschluss, welcher vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn
das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins grob
schädigt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf
Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor der
Beschlussfassung über den Antrag ist das betroffene Mitglied zu hören.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss ist die Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung binnen eines Monats seit der Bekanntgabe des
Beschlusses gegeben.

§4
Beitrag

(1) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn
des Geschäftsjahres fällig.

(2) Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag in
Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann
bis zum Ende des Jahres keine Zahlung geleistet, kann das Mitglied zu Beginn
des nächsten Jahres aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Anspruch
des Vereins auf säumige Beiträge bleibt bestehen. Mit der Streichung aus der
Mitgliederliste gilt es als ausgetreten und hat keinen Anspruch auf einen Anteil
des Vereinsvermögens.

§5
Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Fachbeirat

§6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
Entlastung des Vorstands
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über sonstige dem Vorstand oder
derMitgliederversammlung unterbreitete Angelegenheiten
e) Entscheidung über die Berufung gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. c) der
Satzung
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Genehmigung des Geschäftsplanes und der Programme für das
laufendeKalenderjahr
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Dies kann
auch auf digitalem Wege geschehen. Sie ist einen Monat vorher durch den
Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung
beizufügen; vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Tagesordnung im
Wortlaut mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies unterAngabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen
sind.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender bzw. die weiteren
Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 7 Abs. 1.

(6) ln der Mitgliederversammlung werden die in der Tagesordnung bekannt
gegebenen Gegenstände behandelt. Die Mitgliederversammlung kann weitere
Punkte auf die Tagesordnung setzen.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen
werden dabei nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet das Los. Für die
Wahl des Vorstandes wird ein Wahlleiter gewählt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Der 2. stellvertretende
Vorsitzende ist zugleich der Schriftführer
c) dem Schatzmeister
d) mind. 2 Beisitzern, wovon ein Beisitzer ein Vertreter des Bauarchivs
Thierhaupten, Bayerisches Fortbildungs- und Beratungszentrum für
Denkmalpflege des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege ist.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand nach Bedarf erweitern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in
gesonderten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von4
Jahren gewählt. Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen,
wenndie Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies wünscht.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Er stellt für den Verein den Geschäftsplan und die Programme für das
laufende Kalenderjahr auf. Er kann einen Geschäftsführer bestellen.

(4) Der Vorsitzende lädt den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von
mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zu Sitzungen.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
werden dabei nicht mitgezählt. Werden in Sitzungen Beschlüsse gefasst,
entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem
Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Für das
Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur tätig
werden darf, wenn der zu Vertretende verhindert ist.

(8) Die Vorstandsbeschlüsse sind niederzuschreiben. Die Niederschrift wird
vomVorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§8
Fachbeirat

(1) Der Verein kann zur Unterstützung seiner Ziele einen Fachbeirat bilden.

(2) Der Fachbeirat ist ein beratendes Organ, das durch Äußerungen,
Stellungnahmen und Programmvorschläge seiner Mitglieder die Arbeit des
Vorstandes unterstützt.

(3) Mitglieder des Fachbeirates können nur natürliche Personen sein, die
entweder als Vertreter von Ämtern, Behörden, wissenschaftlichen
Einrichtungen und juristischen Personen mit dem Vereinszweck verbunden
oder sonst in der Lage sind, die Ziele des Vereins persönlich zu fördern.

(4) Der Vorsitzende des Fachbeirats nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teil. Er beruft die Sitzungen des Fachbeirats ein, an denen
Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen können.

(5) Der Fachbeirat soll mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zu einer
Sitzung zusammentreten.

§9
Rechnungsprüfung

(1) Zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Rechnungen und
der Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei
Rechnungsprüfer jeweils auf vier Jahre bestimmt.

(2) Die Berichte der Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung
vorzulegen.

§10
Geschäftsstelle

Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein.

§11
Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
zum Inhalt hat, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.

§12
Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten
verbleibendes Vermögen auf die Jugendbauhütte Bayern, einem Projekt der
Deutschen Stiftung Denkmalschutz zu übertragen. Davon abweichend entscheidet
die letzte Mitgliederversammlung gemäß § 6 Abs.1 Buchst. h), die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Im Falle der Aufhebung des Vereins gilt Satz 1 entsprechend.

§13
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde an der Mitgliederversammlung vom 11.05.2023 beschlossen
und tritt mit der Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister inKraft.

Beitragsordnung

vom 11.05.2023

Der Jahresbeitrag beträgt:

für Gebietskörperschaften, Kammern, Institutionen und Verbände:
Euro 300,00

für Betriebe und Firmen:
Euro 150,00

für natürliche Personen:
Euro 50,00

Neufassung der Beitragsordnung des Vereins „Akademie für Handwerkerfortbildung in Altbau- und Denkmalfragen e.V.“ vom 24.11.1995 i.d.F. vom 04.02.2002 laut Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 05.12.2012 in Thierhaupten übernommen von der Mitgliederversammlung des Vereins Fachakademie für Handwerk in der Denkmalpflege e.V. vom 11. Mai 2023.